Informationen zur Vereinsgründung/Vereinssatzung

Sie möchten einen Verein gründen …

… haben aber nicht genügend Gründungsmitglieder, und bei dem Gedanken an Vorstandsposten und Satzungsdiskussionen oder wenn Sie die Worte Notar- und Gerichtstermine hören, wird Ihnen schwarz vor den Augen?

Kein Problem:
Eine Gemeinschaft von Gleichgesinnten muss nicht gleich „e.V.” heißen.
Man kann einen einfachen Verein bürgerlichen Rechts gründen.

Die Gründung eines Vereins ist ziemlich aufwändig. Neben den sieben Gründungsmitgliedern sind unter anderem eine formgerechte Satzung, eine schriftlich protokollierte Gründungsversammlung, die Wahl eines Vorstands, ein Notartermin und das persönliche Erscheinen des oder der Vorsitzenden vor dem Amtsgericht erforderlich.
So weit verbreitet diese Ansicht auch ist – Sie trifft nicht zu. Denn die Vereinsbürokratie ist nur dann unvermeidlich, wenn ein ins Vereinsregister eingetragener Verein gegründet werden soll. Nur ein solcher eingetragener Verein stellt eine eigenständige juristische Person dar: Er kann als solcher verklagt werden und klagen, Vermögen bilden und Schulden machen, ohne das dafür die (einfachen) Mitglieder automatisch geradestehen müssen.
Ebenfalls in den Bereich der Vereinsirrtümer gehört, dass nur ein eingetragener Verein als gemeinnützig anerkannt werden könne. Dies trifft nicht zu: Steuerlich abzugsfähige Spendenbescheinigungen können grundsätzlich auch von Organisationen anderer Rechtsformen ausgestellt werden. Im Mittelpunkt der Finanzamtsprüfung steht der Vereinszweck.
Auch ein nicht eingetragener Verein kann gemeinnützig sein!

Es geht auch ohne Eintragung

Die allgemeinen Vorschriften über das deutsche Vereinswesen finden sich nicht etwa im Vereinsgesetz (das beschäftigt sich zum großen Teil damit, neue Vereinsverbote zu erfinden), sondern in den Paragrafen 21 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Davon entfällt nur die Hälfte der Bestimmungen auf den Sonderfall des eingetragenen Vereins.
Einen nicht eingetragenen Verein können Sie demnach problemlos zu zweit oder zu dritt gründen. Sie brauchen in dem Fall keine schriftliche Vereinssatzung, müssen nicht zum Notar und auch nicht zum Gericht.
Natürlich müssen Sie auf den Zusatz „e.V.” verzichten.

Ein Hinweis (wie z.B.: „Verein zur Förderung von…………………………………….. e.V.”) ist jedoch nicht vorgeschrieben.
Einen Vorstand müssen Sie laut Paragraf 26 BGB wählen.
Ganz gleich, ob mit oder ohne Vorstand: Sie sollten sich darüber im Klaren sein, dass beim nicht rechtsfähigen Verein jedes Mitglied – genau wie bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts – für sämtliche Schulden des Vereins haftbar gemacht werden kann – auch wenn es selbst gegenüber Dritten überhaupt nicht in Erscheinung getreten ist.

Ohne Eintragung – mit Satzung

Sie wollen sich den Weg zum Notar und zum Amtsgericht ersparen?
Ihnen fehlen die für eine „ordentliche” Vereinsgründung erforderlichen sieben Gründungsmitglieder?
Kein Problem: Damit Ihre Vereinsarbeit im Inhalt trotzdem eine solide Basis hat, beschließen und unterschreiben die Vereinsgründer eine einfache „Satzung”, in der die wichtigsten Rahmenbedingungen und Regeln festgelegt sind.
Das ist ein sinnvoller Kompromiss zwischen e.V.-Bürokratie und totaler Unkontrolliertheit.
Denn ohne schriftliche Einigung über Vereinszweck, über Rechte und Pflichten der Mitglieder oder auch über das Umgehen mit einem eventuell entstehenden Vermögen wächst schließlich die Gefahr späterer Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten.
(Dafür sind die keineswegs inhaltsleeren Vorschriften des e.V. schließlich da).
Zu den Punkten, die in der Satzung des „nicht e.V.” geregelt werden sollten, gehören insbesondere: Name und Zweck des Vereins,
Voraussetzungen für den Vereins-Eintritt, -Austritt sowie eventuelle Ausschlüsse, Höhe und Verwendung von Mitgliedsbeiträgen, Aufgabenverteilung, Beschlussfassung und Vertretungsberechtigung sowie Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens.
Mit einer schriftlichen Vereinbarung über diese Punkte entziehen Sie den häufigsten Streitanlässen von vornherein die Grundlage.
Nachdem Sie die Vorlage inhaltlich an die Besonderheiten Ihres Vereins angepasst und mit dem Gründungsdatum versehen haben, drucken Sie für jedes Gründungsmitglied ein Exemplar aus. Anschließend unterschreiben alle Beteiligten im Original. Jedes Gründungsmitglied erhält schließlich ein Exemplar mit allen Unterschriften darauf: Auf diese Weise verfügen sämtliche Beteiligten über eine beweiskräftige Urkunde mit allen Informationen.

Praxisfälle
Die (vorläufige) Gründung eines nicht eingetragenen Vereins bürgerlichen Rechts kann in vielen Fällen sinnvoll und praktisch sein, z.B. als Vereins-Start für einen späteren e.V., in der zwei oder drei Gründungswillige bereits aktiv mit dem Vereinsleben beginnen,
um so die Tragfähigkeit zu testen und weitere Mitstreiter (Mitglieder) zu gewinnen, als Bürgerinitiative, die schnell aktiv werden und den ersten Schwung nicht durch unfruchtbare Diskussionen bremsen will, oder als Kooperative befreundeter Geschäftsleute, die sich ohne großen Gründungsaufwand den guten Klang der Rechtsform „Verein” zunutze machen wollen (z.B. Weiterbildungs-, Veranstaltungs-, oder Einkaufsverein).
Wer geschäftliche Zwecke mit steuerbegünstigten Gemeinnützigkeitsvorhaben kombinieren will, ist aber gut damit beraten, sich steuer- und rechtskundigen Rat einzuholen.
Die Eintragung in das Vereinsregister ist in solchen Fällen zwar nicht zwingend vorgeschrieben – in der Regel aber trotzdem sinnvoll. Vor allem, wenn Fördermittel beantragt werden sollen, führt letztlich doch kein Weg an einem „ordentlichen” e.V. vorbei.

Finanzamt?
Die Anmeldung Ihres „nicht e.V.” beim Finanzamt ist grundsätzlich nicht notwendig.
Das gilt aber nur, solange der Verein keine steuerpflichtigen Einnahmen erzielt!
Auch ein nicht eingetragener Verein muss – genauso wie jeder Steuerpflichtiger oder eine GbR – eine Einnahmenüberschussrechnung einreichen und Einkommensteuer auf erzielte Gewinne entrichten, sobald Einnahmen erzielt werden, etwa von Vereinsfesten oder anderen Veranstaltungen.

Fazit
Dass ein Verein schnell und unbürokratisch gegründet werden kann, ist erfreulich.
Wem es nur um den vertrauenerweckenden Begriff „Verein” im Namen seines Zusammenschlusses geht, kommt ohne Notar und Gericht aus. Betrachten Sie das aber bitte nicht als Plädoyer gegen den eingetragenen Verein: Falls erforderlich, kann die Eintragung später jederzeit nachgeholt werden.
Gute Gründe dafür gibt es jedenfalls viele.